Kündigungsschreiben (Muster)

Der Steuerberater:

Als Dienstleister in Ihrem Auftrag haben Sie jederzeit die Freiheit, zu entscheiden, wen Sie mit der Erledigung Ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragen möchten.

Wenn Sie keinen Vertrag mit Ihrem Berater abgeschlossen haben, der eine Kündigungsfrist vorsieht, können Sie gemäß § 627 BGB den bestehenden Vertrag jederzeit kündigen.

Die Berufsordnung legt den Steuerberatern nahe, dass Kollegialität gegenüber anderen Steuerberatern ein wichtiges Prinzip ist. Daher sollten beim Wechsel zum neuen Berater keine Probleme auftreten.

Ihre Unterlagen:

Sofern Sie bei Ihrem alten Berater keine Verbindlichkeiten haben, haben Sie Anspruch auf Herausgabe Ihrer Unterlagen. Da es sich um Ihr Eigentum handelt, darf der Berater in diesem Fall nichts zurückbehalten.

Finanzamt:

Für das Finanzamt ist es nicht von Interesse, welcher Steuerberater Ihre Unterlagen steuerlich bearbeitet. Daher gibt es in dieser Hinsicht keine Probleme.

Bestehende Vollmachten des alten Beraters werden widerrufen und die Vollmachten des neuen Beraters werden eingereicht.

Haftungsansprüche:

Beim Wechsel des Beraters gehen Haftungsansprüche nicht verloren, da die Haftung für mögliche Vermögensschäden bestehen bleibt. Wenn der neue Berater Ansprüche entdeckt, können Sie innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist einen Anspruch geltend machen.

Datenaustausch:

Die gängigen Softwarelösungen verfügen über Schnittstellen für den Datenaustausch (z. B. DATEV), wodurch die vorhandenen Daten in der Regel problemlos übertragen werden können.